Da nach Art. 219 SchKG das Ergebnis der Verwertung verpfändeter Vermögensstücke vorab zur Befriedigung der darauf haftenden Pfandforduungen zu verwenden ist, muss allerdings die Verwertung in einer ·Weise vorgenommen werden, die es gestattet, den auf das Unterpfand jedes einzelnen Pfandgläubigers entfallenden Erlös genau zu bestimmen. Daraus folgt indessen noch nicht, dass getrennt verpfändete Vermögensobjekte notwendig auch getrennt versteigert werden AS ·B ia - HIL; 18 246 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 50.