dass die Ansicht des Konkursamte's Affoltern, wonach in einem solchen Falle der Gesamtruf nur angeordnet werden könnte, wenn die Meistgebote beim vorangegangenen Einzelruf die nur auf einer Liegenschaft haftenden Pfandforderungen decken (in Frage standen zwei Liegenschaften. die beide im ersten Range getrennt zu Gunsten verschiedener Gläubiger, im zweiten dagegen gemeinsam verpfändet waren). nicht richtig ist. Da nach Art.