Da nach dem Gesagten der Rekurs ohnehin aus den in den vorstehenden Erwägungen angeführten Gründen abgewiesen werden muss, braucht auf die grundsätzliche Frage, inwiefern überhaupt eine samthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Liegenschaften statthaft sei, nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt werden. dass die Ansicht des Konkursamte's Affoltern, wonach in einem solchen Falle der Gesamtruf nur angeordnet werden könnte, wenn die Meistgebote beim vorangegangenen Einzelruf die nur auf einer Liegenschaft haftenden Pfandforderungen decken (in Frage standen zwei Liegenschaften.