keiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer- tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die Anden, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung sie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro- der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine zessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der sich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs- Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren