sie kann hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon- Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat Schürch (AS Bd. 41 III Nr. 16) festgestellt, dass der Ausomit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme fechtungsbeklagte in diesen Fällen die Möglichkeit haben am Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi- Konkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche '" Ges.-Ausg.