Wird die An- darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegenfechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon- Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat Schürch