von dem Umstande, ob die Masse oder des zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan- einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 klagend aufgenen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme treten und im letzt eren Falle, von dem Zeitpunkt, an am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen andern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die An- darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegenfechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse;