{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041240.pdf", "Checksum": "93b6719c670f38edaf515aebed47ef6e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "cdba4ed009fadcdf0b46f83c8e4ecad2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 240\n\n Kreisschfeiben des Bundesgerichts\nüber Schuldbetreibung und Konkurs. J'I;(. 43. 243\ndende eier Allfecbtungsklage als Einrede entgegenzuhal\nten. Das Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollodas durch die Anfechtungsklage erstrittene neue Masse- kationsstreit bis zum Austrag des Anfechtungsprozesses\nvermögen in erster Linie zur Deckung des Dividenden- einzustellen sein. Dagegen erscheint, wenn so vorgeanspruchs des Anfechtungsbeklagten zu verwenden und gangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein\nals Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag Aufschub des Konkursschlusses bis zur Erledigung des\nder getilgten Forderung, sondern nur die Differenz zwi- Anfechtungsprozesses nicht mehr. notwendig. Denn\nschen diesem und der Summe, auf welche der Anfech- im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage kann\ntungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger An- der Anfechtul1gsbeklagte seinen Dividendenanspruch,\nspruch hat, zu betrachten sei. auch wenn er im Prozesse die Kompensationseill-\nI\n\nDas hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Forde- rede nicht erhoben hat, gestützt auf die bedingte, nun\nrung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite an- in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen\ngefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das und ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungs-\nBundesgericht nach den gegebenen Verhältnissen anneh- urteil zurückzuerstattenden Leistung in Abzug brinmen, dass eine solche Anfechtung ausgeschlossen sei, gen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung unter\nauch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber er- die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berückgangen war und in den meisten Fällen wird sich die sichtigung bei der Verteilung anmelden.\nSache wohl ähnlich verhalten. Immerhin hat ein von Wir laden Sie daher ein, die Konkursämter ihres Kander Schuldbetreibungs- und Konkurskammer jüngst be- tOllS dahin zu instruieren, dass sie in allen Fällen, wo\nhandelter Fall doch gezeigt, dass die Ausschaltung des in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den\nKollokationsverfahrens für die wieder auflebende For- Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288 angederung unter Umständen zu einer nicht in allen Teilen fochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen\nbefriedigenden Situation führen kann. Diese Schwierig- vorzugehen und ohne besonderes Begehren des Anfechkeiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer- tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die Anden, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung\nsie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro- der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine\nzessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem\nwegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der\nsich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs- Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren\nklage schon im Kollokationsplan über die Zulassung oder festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkurs-\nAbweisung der dann wieder auflebenden Forderung aus- mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungsspricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit prozesses vorweg zuzuwenden.\ngibt, die Frage durch einen Kollokation<;prozess dem zuständigen Richter zum Entscheide vorzulegen. Allerdings\nkönnen dann diese beiden Klagen - der Kollokations-\n• ••\nund der Anfechtungsstreit - nicht nebeneinander geführt werden, da der erstere im Falle der Abweisung des\nOFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem\n"}