{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041240.pdf", "Checksum": "93b6719c670f38edaf515aebed47ef6e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "cdba4ed009fadcdf0b46f83c8e4ecad2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 240\n\n über Schuldbetreibung und Konkurs. N~ 48. 241\n240 Kreisschreiben des Bundesgerichts\nKollokation der wiederauflebenden Forderung zu ver\nlangen.\nSind bereits Abschlagszahlungen an die Konkursgläubiger erfolgt, so kann er allerdings nach dem Entscheide\nKreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli\nAufsichLsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires 1912 - Separatausgabe Bd. XV Nr. 52 * - an diesen\nnicht mehr partizipieren und ist daher schon in diesem\ndu Tribunal federal aux autorites canLonales da surveillance Falle, ohne sein Verschulden, schlechter gestellt als die\nsur la poursuiLe pour deLtes et Ia faiIliLe. andern Gläubiger. Noch schlimmer wird seine Stellung,\nwenn die Masse, wie es sehr häufig geschieht, die Durchführung des Anfechtungsprozesses gemäss Art. 260 des\nGesetzes einzelnen Gläubigern überlässt. Dann kann es,\n48. Itreisschreiben Nr.10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: XoI- selbst wenn die Konkursmasse diesen Gläubigern zur\nKlageanhebung eine peremptorische Frist setzt, doch\nlokation der gemäss Art. 291 SchXG wieder in Itraft tretenvorkommen, dass der Konkurs geschlossen wird, bevor\nden Forderung des Anfechtungsbeklagten. der Anfechtungsprozess rechtskräftig erledigt ist. In einem\nArtikel 291 des Schuldbetreibungs- und Konkurs- solchen Falle ist dem Anfechtungsbeklagten durch die\ngesetzes bestimmt in Absatz 2: « Bestand die anfecht- Bestimmung des Art. 251, wonach verspätete Konkurs-\n» bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, eingaben nur bis zum Schlusse des Konkurses noch an-\n» so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan- gebracht werden können, die Möglichkeit genommen,\n» genen wieder in Kraft. » aus der allgemeinen Konkursmasse, die bereits verteilt\nIm Konkursverfahren - die Verhältnisse, die bei einer ist, noch die Dividende für seine, durch die Rückgabe\nAnfechtungsklage ausserhalb ·des Konkursverfahrens ent- der angefochtenen Tilgung wieder aufgelebte Forderung\nstehen, sind durch die Gerichtspraxis noch nicht abge- zu verlangen.\nklärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben Da es nUll aber nicht vom Belieben des Anfechtungs-\n-erhält der Anfechtung~beklagte mit der Rückgabe klägers bezw. von dem Umstande, ob die Masse oder\ndes zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan- einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 klagend aufgenen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme treten und im letzt eren Falle, von dem Zeitpunkt, an\nam Konkursergebnis für diese Forderung gleich den dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen\nandern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die An- darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegenfechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so\nfällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem\ndaher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon- Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen\nkurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat Schürch (AS Bd. 41 III Nr. 16) festgestellt, dass der Ausomit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme fechtungsbeklagte in diesen Fällen die Möglichkeit haben\nam Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi-\nKonkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche '\" Ges.-Ausg. 38 I Nr. 9ii.\nAS 41 1Il - 1915 17\n"}