über Schuldbetreibung und Konkurs. N~ 48. 241 240 Kreisschreiben des Bundesgerichts Kollokation der wiederauflebenden Forderung zu ver langen. Sind bereits Abschlagszahlungen an die Konkursgläu- biger erfolgt, so kann er allerdings nach dem Entscheide Kreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli AufsichLsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires 1912 - Separatausgabe Bd. XV Nr. 52 * - an diesen nicht mehr partizipieren und ist daher schon in diesem du Tribunal federal aux autorites canLonales da surveillance Falle, ohne sein Verschulden, schlechter gestellt als die sur la poursuiLe pour deLtes et Ia faiIliLe. andern Gläubiger. Noch schlimmer wird seine Stellung, wenn die Masse, wie es sehr häufig geschieht, die Durch- führung des Anfechtungsprozesses gemäss Art. 260 des Gesetzes einzelnen Gläubigern überlässt. Dann kann es, 48. Itreisschreiben Nr.10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: XoI- selbst wenn die Konkursmasse diesen Gläubigern zur Klageanhebung eine peremptorische Frist setzt, doch lokation der gemäss Art. 291 SchXG wieder in Itraft treten- vorkommen, dass der Konkurs geschlossen wird, bevor den Forderung des Anfechtungsbeklagten. der Anfechtungsprozess rechtskräftig erledigt ist. In einem Artikel 291 des Schuldbetreibungs- und Konkurs- solchen Falle ist dem Anfechtungsbeklagten durch die gesetzes bestimmt in Absatz 2: « Bestand die anfecht- Bestimmung des Art. 251, wonach verspätete Konkurs- » bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, eingaben nur bis zum Schlusse des Konkurses noch an- » so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan- gebracht werden können, die Möglichkeit genommen, » genen wieder in Kraft. » aus der allgemeinen Konkursmasse, die bereits verteilt Im Konkursverfahren - die Verhältnisse, die bei einer ist, noch die Dividende für seine, durch die Rückgabe Anfechtungsklage ausserhalb ·des Konkursverfahrens ent- der angefochtenen Tilgung wieder aufgelebte Forderung stehen, sind durch die Gerichtspraxis noch nicht abge- zu verlangen. klärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben Da es nUll aber nicht vom Belieben des Anfechtungs- -erhält der Anfechtung~beklagte mit der Rückgabe klägers bezw. von dem Umstande, ob die Masse oder des zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan- einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 klagend auf- genen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme treten und im letzt eren Falle, von dem Zeitpunkt, an am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen andern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die An- darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegen- fechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon- Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat Schürch (AS Bd. 41 III Nr. 16) festgestellt, dass der Au- somit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme fechtungsbeklagte in diesen Fällen die Möglichkeit haben am Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi- Konkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche '" Ges.-Ausg. 38 I Nr. 9ii. AS 41 1Il - 1915 17 Kreisschfeiben des Bundesgerichts über Schuldbetreibung und Konkurs. J'I;(. 43. 243 dende eier Allfecbtungsklage als Einrede entgegenzuhal ten. Das Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollo- das durch die Anfechtungsklage erstrittene neue Masse- kationsstreit bis zum Austrag des Anfechtungsprozesses vermögen in erster Linie zur Deckung des Dividenden- einzustellen sein. Dagegen erscheint, wenn so vorge- anspruchs des Anfechtungsbeklagten zu verwenden und gangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein als Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag Aufschub des Konkursschlusses bis zur Erledigung des der getilgten Forderung, sondern nur die Differenz zwi- Anfechtungsprozesses nicht mehr. notwendig. Denn schen diesem und der Summe, auf welche der Anfech- im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage kann tungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger An- der Anfechtul1gsbeklagte seinen Dividendenanspruch, spruch hat, zu betrachten sei. auch wenn er im Prozesse die Kompensationseill- I Das hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Forde- rede nicht erhoben hat, gestützt auf die bedingte, nun rung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite an- in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen gefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das und ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungs- Bundesgericht nach den gegebenen Verhältnissen anneh- urteil zurückzuerstattenden Leistung in Abzug brin- men, dass eine solche Anfechtung ausgeschlossen sei, gen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung unter auch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber er- die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berück- gangen war und in den meisten Fällen wird sich die sichtigung bei der Verteilung anmelden. Sache wohl ähnlich verhalten. Immerhin hat ein von Wir laden Sie daher ein, die Konkursämter ihres Kan- der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer jüngst be- tOllS dahin zu instruieren, dass sie in allen Fällen, wo handelter Fall doch gezeigt, dass die Ausschaltung des in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den Kollokationsverfahrens für die wieder auflebende For- Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288 ange- derung unter Umständen zu einer nicht in allen Teilen fochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen befriedigenden Situation führen kann. Diese Schwierig- vorzugehen und ohne besonderes Begehren des Anfech- keiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer- tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die An- den, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung sie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro- der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine zessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der sich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs- Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren klage schon im Kollokationsplan über die Zulassung oder festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkurs- Abweisung der dann wieder auflebenden Forderung aus- mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs- spricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit prozesses vorweg zuzuwenden. gibt, die Frage durch einen Kollokation<;prozess dem zu- ständigen Richter zum Entscheide vorzulegen. Allerdings können dann diese beiden Klagen - der Kollokations- • •• und der Anfechtungsstreit - nicht nebeneinander ge- führt werden, da der erstere im Falle der Abweisung des OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem