Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das würde übrigens die Auslegung des Art. 815 ZGB in dem angefochtene Urteil hinsichtlich der vom 15. Dezember Sinne, dass der Verpfändung von Eigentümmtiteln, 1913 bis zur Verwertung der Liegenschaft auflaufenden (I besonders wenn der Eigentümer der Liegenschaft, über Mietzinse dahin abgeändert, dass in der aus Erw. 6 welche der Titel ausgestellt ist, in Konkurs gerät,» hievor ersichtlichen Weise vorzugehen ist. (< überhaupt keine Wirkung » zukomme - wie sich das 2.