verpfändete Titel gutgeboten wurde. Von allen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen - Demnach hat das Bundesgericht vergl. noch Art. 856 Abs. 2 ZGB, wonach schon der Grund- erkanl}t: bucheintrag ({ Schuldbrief- oder Gültwirkung » hat -, 1. Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das würde übrigens die Auslegung des Art.