JAEGER, Note 3 zu Art. 10:) msowel~ zu~ versteigert werden dürfen, sondern anlässlich der Verstei- Befriedigung des Klägers zu verwenden smd, als dle~( gerung der L i e gen s c h a f t dadurch zu liquidieren nicht schon durch den auf die Gülten entfallenden Tell sind, dass für die betreffenden Forderungen Barzahlung des Steigerungserlöses der Liegenschaft - !ür w~lchell ausbedungen, der Faustpfandgläubiger also aus dem Er- Teil nach Art. 76 RV Barzahlung auszubedmgen 1st - lös der Liegenschaft insoweit befriedigt wird, als der ihm gedeckt werden sollte. verpfändete Titel gutgeboten wurde.