815, entgegen der Auffassung des er- unter Abweisung der Anschlussberufung und .Be~tätigung wähnten Gutachtens, ebensowenig anwendbar, wie der des angefochtenen Urteils hinsichtlich der MletZln~e vom dessen Ausführung enthaltende Art. 75 der Konkursver- 1. bis 15. Dezember 1913, die Hauptberufung dahm gutordnung. Vielmehr greift hier der bereits erwähnte Art. 76 zuheissen, dass die vom 15. Dezember 1913 bis ~r ~er­ der Verordnung Platz, wonach die vom Gemeinschuldner wertung der Liegenschaft ({ auflaufenden:> Mle~zmse verpfändeten Eigentümerpfandtitel bloss nicht separat (vergl. darüber JAEGER, Note 3 zu Art.