Gesetzgeber gewiss nicht gewolltes, dem Charakter .des werden, in welchen der Eigentümer über die betreffende Schuldbriefs und der Gült als verkehrsfähiger PapIere Pfandstelle durch Verpfändung des Titels ver füg t hat, direkt widersprechendes Resultat. . die Pfandstelle also nicht mehr « leer » ist. Auf begebe-ne 6. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen 1st. Pfandtitel ist Art. 815, entgegen der Auffassung des er- unter Abweisung der Anschlussberufung und .Be~tätigung wähnten Gutachtens, ebensowenig anwendbar, wie der des angefochtenen Urteils hinsichtlich der MletZln~e vom dessen Ausführung enthaltende Art.