Abgesehen davon, dass die Beklagte obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicherdurch Admittierung des vom Kläger angemeldeten heit. Gleichwie der Verpfändung derartiger Inhaberobli- « Pfandrechts auf die Gülten i} implizite auch die Existenz gationen der Umstand nicht entgegensteht, dass sie vor der betreffenden Grundpfandrechte anerkannt hat, kann der Verpfändung in gewissem Sinne ebenfalls «forderungsnicht zugegeben werden, dass die auf den Namen des entkleidet » waren, d. h. nach der Begebungstheorie über- Eigentümers lautenden, von diesem verpfändeten Gülten haupt nach kein6 rechtliche Existenz hatten, - vergl.