6 c bb zu Art. 859 ~önne, weil im vorliegenden Falle überhaupt kein Grund- und MEYER, Schuldbrief und Gült, S. 174 ff. - als ebenso pfandrecht im Sinne des Art. 806 ZGB vorhanden sei, zulässig und ebenso wirksam zu betrachten, wie die Vetoder doch dem Kläger kein solches habe verpfändet pfändung vorher nicht in Zirkulation gewesener Inhaberwerden können. Abgesehen davon, dass die Beklagte obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicherdurch Admittierung des vom Kläger angemeldeten heit.