Alsdann aber muss auch d~e auch nach Art. 40 und 71 der Konkursverordnung alle R e a I i sie run g solcher Nebensicherheiten zu gleI- das Schicksal des Grundpfandrechts betreffenden Ancher Zeit und in gleicher Weise stattfinden, wie die Reali- zeigen zU schicken sind und (auf Verlangen) nach Art. 66· sierung der Hauptsicherheit. In dem Masse also, wie der der Grundbuchverordnung sein Name, gleichwie derje- Faustpfandbesitzer von Gülten berechtigt ist, nicht nur nigt' des Grundpfandgläubigers, in ein vom Grundbuch- 236 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 237