Die Ermittlung sowohl die Forderung als das Pfandrecht nur vom Be- des Pfandswertes findet nun aber in diesem Falle nach sitzer des Titels geltend gemacht werden können, eine Art. 76 der Konkursverordnung des Bundesgerichts Verpfändung der Forderung ohne Mitverpfändung des (vergl. darüber BGE 38 I S. 671 ff. = Sep.-Ausg. H) Pfandrechts geradezu undenkbar'. Erstreckt sich nun das S.252 ff.) ausnahmsweise nicht durch Verwertung des Pfandrecht von Gesetzeswegmi, ausseI' auf die Pfand- Pfandes als solchen (hier des Eigentümerpfandtitels), sacheals solche, auch noch, auf gewisse Akzessorien sondern auf Grund der Verwertung der grundpfand-