Grundpfandgläubiger, und zwar gemäss Art. 25 SchlT Pfandhaft unterworfenen Miet- oder Pachtzinse zu seiner auch dem Inhaber einer unter der Herrschaft des al ten Deckung zu beanspruchen. Rechts errichteten Grundpfandforderung zusteht. Ein Recht zur selbständigen Teilnahme am Liquida- Bei der Prüfung dieser Frage ist 'davon auszugehen, tionsergebnis der Liegenschaft selber steht nun im Kondass einem jeden Pfandgläubiger, - dem F aus t - kurse des Grundeigentümers gerade demjenigen zu, pfandgläubiger insbesondere gemäss Art.