806 ZGB nicht dir e k t anwendbar ist. die Gülten als solche zu verwerten, sondern zugleich, als Dageg~n fragt es sich, ob der Kläger in jener seine~ ~i­ Stellvertreter des Gülteigentümers, eventuell sogar unter genschaft als Faustpfandgläubiger nicht be!ugt ~el, l~, Ausschaltung des letztern, an dem Liquidationsergebnis Konkurse des Gültschuldners, der hier zugleIch EIgentu- der Li e gen sc ha f t seI b e r zu partizipieren, in mer der Gülten ist, dasjenige Nebenrecht geltend zu demselben Masse muss ihm auch das Recht zustehen, machen, das nach der zitierten Gesetzesbestimmung dem die nach Art. 806 zusammen mit dem Grundstück der