fan d gläubigers. zinse anerkannt zu werden, so ist immerhin festzustellen, Auch aus diesem Grunde ist daher die Berufung des dass jener Anspruch, wiewohl vittlleicht nicht mit dt>m Klägers, soweit er für die Zeit nach dem 15. Dezember Wortlaut, so doch mit Sinn und Geist der angeführten 1913 als Mietzinsgläubiger anerkannt zu werden bean- Gesetzesbestimmung im Widerspruch steht. Nach Art. 806 sprucht, abzuweisen;