titel ist - so besteht doch ein pfandrechtähnliches, all- 3. - Ergibt sich schon aus den vorstehenden Aus- gemeines Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das einer führungen, also unabhängig von dem in der Abweisungs- Abtretung der Mietzinse für die nach der Konkurseröffanzeige der KonkuI'sverwaltung zitierten Art. 806 ZGB, nung beginnenden Mietpelloden ebensosehr entgegendie Unbegründetheit des vom Kläger in erster Linie stehen muss, wie das s p e z i e 11 e Beschlagsrecht eines erhobenen Anspruchs, als Gläubiger der streitigen Miet- G run d p fan d gläubigers.