ausd~ücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht, werden. Aus ähnlichen Gründen sind denn auch im Kon- dass sie auch für die nach der K 0 n kur s e r ö f f nun g kurse des M jet e r s die Mietzinse ebenfalls noch bis zu verfallenden gilt. Ist nun auch im vorliegenden Falle dem auf die Konkurseröffnung folgenden nächsten ver- kein Grundpfandgläubiger vorhanden, dessen Interessen traglichen Zinstermin als K 0 n kur s f 0 r der u II gell mit denjenigen des Klägers kollidieren würden - da ja erklärt worden (vergl. BGE 27 II Nr. 5 und JAEGER, der Kläger im Faustpfandbesitz sämtlicher Grundpfand- Note 5 b ß zu Art. 211).