eh digung der Konkursgläubiger in Fällen aussergewöhnlich der Konkurseröffnung verfallen. Wenn daher in langer vertraglicher Mietzinsperioden vermieden würde. A b s. 3 diese Konsequenz nur hinsichtlich der nach der In Ermangelung einer bezüglichen Gesetzesbestimmung An b ebu n g de r Betreib ung verfallenden Zinse muss jedoch auf den konkreten Mietvertrag abgestellt ausd~ücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht, werden.