Wie der nung, oder (vergl. § 21 Abs. 2 der deutschen KO) mit Fortbestand oder genauer die periodische Neuentstehung Ablauf des im Momente der Konkurseröffnung begonneder Zivilkammern. N° 4, 7. 233 232 Entscheidungen zins gesagten) die Unmöglichkeit einer Abtretung d~r nen oder des darauffolgenden Kalendervierteljahres Miet- und Pachtzinse durch den Gemeinschuldner, soweit als Massaforderung erklärt würden.