:Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor- 2. - Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um derung~ soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner Forderungen handeln, die schon vor der Konkurs- erworben war, als M ass a f 0 r der u n g betrachtet eröffnung bestanden und damals bloss noch nicht fällig. werden. Als schon vom Gemeinschuldner erworben waren, so würde ihrer Abtretung durch die Kridarin - erscheint aber nur der im Momente der Konkurseröffnung von allfälligen paulianischen. Anfechtungsgründen abge- lau f end e Zins. Noch weiter zu gehen und den Mietsehen - nichts entgegengestanden haben.