211 genüber dem eventuell geltend gemachten biossen P fan d- SchKG), so muss, wenn die Konkursverwaltung dem recht ein mehreres liegt, in erster Linie zu behandeln. :Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor- 2. - Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um derung~ soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner Forderungen handeln, die schon vor der Konkurs- erworben war, als M ass a f 0 r der u n g betrachtet eröffnung bestanden und damals bloss noch nicht fällig. werden.