Nur insoweit spruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art. 65 der Vermieter dem Mieter diesen Gebrauch weitergewährt Abs. 2 und 70 Abs. 1 (10 statt 20 Tage für die Hauptbe':' und das Nutzungsrecht des Mieters auch sonst ungerufung, 5 statt 10 Tage für die Anschlussberufung) an- schmälert bleibt (Art. 254-256 OR), erwirbt der Vermieter wendbar seien. Diese Frage braucht indessen hier des- jeweilen von neuem das Recht auf die vertragsmässige halb nicht entschieden zu werden, wei1 im vorliegenden Gegenleistung, d. h. auf den Mietzins.