entgegen. Fraglich hätte dabei höchstens hältnissen des Alimentationspflichtigen anzupassen hat sein kQnnen, ob für die Berufung an das Bundesgericht, (BGE 10 III Nr. 86), so ist auch die periodische Neuentwie hinsichtlich des eventuellen KollokationsanspruGhs, stehung der Mietzinsforderung durch die Weitergewähso auch hinsichtlich des prinzipiellen Feststellungsan- rung des Gebrauchs der Mietsache bedingt. Nur insoweit spruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art.