N° 47. 231 stand dagegen. wenigstens vom Gesichtspunkte des einer Alimentenforderung von dem Fortbestand des die eid gen ö s s i s c he n Rechtes aus, der Verbindung Alimentationspflicht begründenden familienrechtlichen eines bezüglichen Feststellungsanspruchs mit jenem, Verhältnisses, sowie der Unterstützungsbedürftigkeit des eventuell geltend gemachten Kollokationsanspruch, sowie Alimentationsberechtigten abhängt und die Höhe der der Behandlung beider Streitfragen im beschleunigten Alimente sich ausserdem den jeweiligen pekuniären Ver- Verfahren.