anspruchs zum Bezug der streitigen Mietzinse insoweit ja im Besitze einer formell nicht beanstandeten Abtreberechtigt sein soll, als er sonst einen Ausfall auf seiner tungsurkunde ist und daher (vergl. JAEGER, Note 2 Darlehensforderung erleiden würde. Dabei fällt noch in Abs.4 zu Art. 106 und BGE 39 I S. 132 = Sep. Ausg. 16 Betracht, dass der Faustpfandgläubiger als solcher be- S. 14) als der « Besitzer » der Forderung erscheint, so 230 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 231 stand dagegen.