242 da einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung Abs. 2 stattzufinden habe. der Besitzstand entscheidend des von ihm an den Mietzinsen, wenn auch nur indirekt ist. beanspruchten Pfandrechts, anderseits die Beklagte Ab- Hätte demnach im vorliegenden Falle der Kläger, insoweisung dieses Kollokationsanspruchs verlangt, beide weit er an den streitigen Mietzinsen nicht nur ein Pfand- Parteien aber als selbstverständlich betrachten, dass der recht, sondern geradezu Gläubigerrechte beansprucht, Kläger im Falle der Gutheissung seines Kollokations- überhaupt nicht klagend aufzutreten gebraucht, da er