bestreitet, von der Ansicht· ausgehend, dass gar kein dern sind, wie alle andern Streitigkeiten über den Um- G run d p fan d g I ä u b i ger vorhanden sei, welchem fang der Aktivmasse, im gewöhnlichen Verfahren zu jenes Nebenpfandrecht zustehen könnte. Es überwiegt erledigen, - wobei für die Frage, wer als Kläger aufzusomit der Charakter eines K 0 ] lok ::I t ion s streits, treten und ob eine Fristansetzung im Sinne des Art. 242 da einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung Abs. 2 stattzufinden habe.