sprucht, während die Beklagte nicht nur ihm, als die von der Konkursverwaltung als zur Konkursmasse biossem Faustpfandgläubiger, die Leg i tim a t ion gehörig betrachtet werden. Streitigkeiten über das Eigenzur Geltendmachung eines solchen Pfandrechtes an SteHe tum an einer Sache oder über die Frage, wer Inhaber einer des Grundpfandgläubigers abspricht, sandern überhaupt gegenüber einem dritten bestehenden Forderung sei, die E xis t e n z des Pfandrechts an den Mietzinsen gehören somit nicht in das Kollokationsverfahren, son-