Der Kollokationsplan hat grundsätzlich Gerichte gehöre. Indessen besteht doch die Divergenz -nur Angaben über die Zulassung oder Abweisung der zwischen den Rechtsstandpunkten der Parteien letzten angemeldeten Konkursforderungen und allfällig Endes darin, dass der Kläger ein P fan d r e c h t an beanspruchter Vorzugsrechte zu enthalten, also keine den Mietzinsen (soweit er nicht geradezu als Inhaber der Angaben über Anerkennung oder Bestreitung von Eigen- Mietzinsforderungen anerkannt werden sollte) bean- tums- oder ähnlichen Ansprüchen auf Vermögensobje.kte,