Was seinen Hauptstandlichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger punkt betrifft, wonach er infolge einer « Abtretung l) ist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet- Faustpfandgläubiger kolloziert worden. Es könnte des- zinse wäre, so handelt es sich dabei allerdings nicht um halb scheinen, dass die Streitfrage in die Kompetenz der einen Kollokations-, sondern um ein(>n vindikationsbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und nicht der ähnlichen Streit. Der Kollokationsplan hat grundsätzlich Gerichte gehöre.