kommen w ü r d e. Anderseits ist das vom Kläger für sich einer solchen Feststellung kein eigenes Interesse hat. selbst in Anspruch genommene dingliche Recht, nämlich Auf den Eventualstandpunkt des Klägers ist somit in das F aus t pfandrecht an den in seinem Besitz befind- diesem Verfahren einzutreten. Was seinen Hauptstandlichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger punkt betrifft, wonach er infolge einer « Abtretung l) ist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet- Faustpfandgläubiger kolloziert worden.