250, sowie Konkurszember 1913, zu beschützen. verordnung des Bundesgerichts Art. 56 und 60 Abs. 3) b) In Bezug auf den Evelltualstalldpunkt: schon der Kollokationsplan eine Angabe über die Aner- Die Klagforderung könne sodann aber auch gestützt auf kennung oder Nichtanerkennung, bezw. deJl anerkannten Art. 806 ZGB nicht im weitem Umfange gutgeheissen wer- Umfang eines jeden angemeldeten Pfandrechtes zu entden. Diese Gesetzesbestimmung könne nur vom Grund- halten hat.