Da der kantonale Richter diese, vom Kläger auch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vor I. In- Liegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse. stanz vorgenommene Präzisierung seines Rechtsbegeh- Immerhin sei gemäss Theorie und Praxis die Abtretung rens als prozessualisch zulässig betrachtet hat, und infolvon Mietzinsforderungen, welche sich auf die zur Zeit gedessen von ihm nacheinander jene bei den Rechtsder Konkurseröffnullg laufende Mietperiode beziehen, standpunkte des Klägers geprüft worden sind, hat auch