Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie- zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht genden Falle zu ; denn der Gegenwert für die Forderungen nicht anerkannt werden sollte, verlangt er hinsichtlich des Klägers werde von der Masse durch Verwertung der jener Mietzinse als P fan d g J ä u b i ger behandelt zu betreffenden Liegenschaft geleistet, weshalb der Masse werden. Da der kantonale Richter diese, vom Kläger auch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vor I. In- Liegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse.