ausgenommen seien jedoch Mietzinsforderungen für ein vom Gemeinschuldner zu 1. - Der Kläger beansprucht in erster Linie, als Miete gegebenes Objekt, wenn und soweit der Gegenwert G 1 ä u b i ger der streitigen Mietzinse, die ihm a b g e - dafür nach der Konkurseröffnung von der Konkursmasse t r e t e n worden seien, anerkannt zu werden, und in geleistet werde. Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie- zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht genden Falle zu ;