» diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte ihm die genannte Firma laut «Anleihens- und Pfand- In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der vertrag )} vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage Kläger das in der «Rechtsfrage erwähnte» {( ausschliessvon zusammen 410,000 Fr. «als Pfand )} übergeben. Diese liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung )} vom in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf 9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu- Art. 806 ZGB abgeleitet. zern ;