- Unzu- » lässig (Art. 806 ZGB). » lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach der Konkurseröffnung beginnenden Mietzinsperioden han- B. - Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliedelt. - Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als gende, innerhalb der Frist de'j Art. 250 SchKG eingt>- Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder- reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden' Anwendbarkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ;