.I den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse foldie Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht • gende Verfügung: «Das geltend gemachte Anspruchser in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein- »recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. - »1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu- Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). - Unzu- » lässig (Art.