{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n bei der Grundpfandverwertung nicht berücksichtigt wer- der sich einen Inhaberpfandtitel - Gült oder Schuldbrief\nden sollen, so kann diese Vorschrift nicht entgegen ihrem _ vorn Grundeigentümer verpfänden liess, - ein vom\nklaren Wortlaut auch auf sol ehe Fälle angewendet Gesetzgeber gewiss nicht gewolltes, dem Charakter .des\nwerden, in welchen der Eigentümer über die betreffende Schuldbriefs und der Gült als verkehrsfähiger PapIere\nPfandstelle durch Verpfändung des Titels ver füg t hat, direkt widersprechendes Resultat. .\ndie Pfandstelle also nicht mehr « leer » ist. Auf begebe-ne 6. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen 1st.\nPfandtitel ist Art. 815, entgegen der Auffassung des er- unter Abweisung der Anschlussberufung und .Be~tätigung\nwähnten Gutachtens, ebensowenig anwendbar, wie der des angefochtenen Urteils hinsichtlich der MletZln~e vom\ndessen Ausführung enthaltende Art. 75 der Konkursver- 1. bis 15. Dezember 1913, die Hauptberufung dahm gutordnung. Vielmehr greift hier der bereits erwähnte Art. 76 zuheissen, dass die vom 15. Dezember 1913 bis ~r ~er­\nder Verordnung Platz, wonach die vom Gemeinschuldner wertung der Liegenschaft ({ auflaufenden:> Mle~zmse\nverpfändeten Eigentümerpfandtitel bloss nicht separat (vergl. darüber JAEGER, Note 3 zu Art. 10:) msowel~ zu~\nversteigert werden dürfen, sondern anlässlich der Verstei- Befriedigung des Klägers zu verwenden smd, als dle~(\ngerung der L i e gen s c h a f t dadurch zu liquidieren nicht schon durch den auf die Gülten entfallenden Tell\nsind, dass für die betreffenden Forderungen Barzahlung des Steigerungserlöses der Liegenschaft - !ür w~lchell\nausbedungen, der Faustpfandgläubiger also aus dem Er- Teil nach Art. 76 RV Barzahlung auszubedmgen 1st -\nlös der Liegenschaft insoweit befriedigt wird, als der ihm gedeckt werden sollte.\nverpfändete Titel gutgeboten wurde.\nVon allen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen - Demnach hat das Bundesgericht\nvergl. noch Art. 856 Abs. 2 ZGB, wonach schon der Grund- erkanl}t:\nbucheintrag ({ Schuldbrief- oder Gültwirkung » hat -, 1. Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das\nwürde übrigens die Auslegung des Art. 815 ZGB in dem angefochtene Urteil hinsichtlich der vom 15. Dezember\nSinne, dass der Verpfändung von Eigentümmtiteln, 1913 bis zur Verwertung der Liegenschaft auflaufenden\n(I besonders wenn der Eigentümer der Liegenschaft, über Mietzinse dahin abgeändert, dass in der aus Erw. 6\nwelche der Titel ausgestellt ist, in Konkurs gerät,» hievor ersichtlichen Weise vorzugehen ist.\n(< überhaupt keine Wirkung » zukomme - wie sich das 2. Die Anschlussberufung wird abgeweisen und d~S\nangeführte Gutachten ausspricht - in denjenigen Kan- angefochtene Urteil hinsichtlich der .~ietzinse für dle\ntonen, in welchen die Verpfändung von Eigentümer- Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1913 bestatigt.\ntiteln sogar nach der Annahme des Gutachtens ({ überaus\ngebrauchlich» ist, zu unhaltbaren praktischen Konsequenzen führen. Nicht nur würde der Faustpfandgläubiger, wie der vorliegende Prozess zeigt, gegenüber einem\nGrundpfandgläubiger dadurch benachteiligt, dass f.r die\nsonst mit dem Grundpfand verbundenen Miet- oder\nPachtzinse nicht zu seiner Deckung verwenden könnte,\nsondern er würde überhaupt jeglicher Pfanddeckung verlustig gehen; und dasselbe Los würde demjenigen zuteil,\n"}