{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n amt zu führendes besonderes Register einzutragen ist, - komme. Die Fragr, ob ein « forderungsbekleidetes ;) od{ r\nso muss ihm auch das Recht zugestanden werden, an aber ein (l forderungsentkleidetes »Eigentümerpfandrecht\nStelle des Grundpfandgläubigers die diesem nach Art. 806 vorliege, ist von vornherein nur hinsichtlich derjenigen\nZGB verhafteten Miet- oder Pachtzinse zu seiner Deckung Pfandtitel zu stellen, und ist auch in der Literatur bisher\nin Anspruch zu nehmen. Diese sind nach der zitierten nm\" in Bezug auf diejenigen Titel gestent 'worden, die sich\nGesetzesbestimmung ein Akzessorium des Grundpfandes in Häl,dell des Grundeigentümers beflndeu.\nund haften daher für die durch Eigentümerpfandtitel Sobald dagegen dieser den Titel begeben hat, ist die Forgedeckten Faustpfandforderungen ebensosehr, wie die derung als spätestens im Momente der Begebung ent-\nLiegenschaft selber. standen zu betrachten; und zwar macht es dabd keinen\nEs ist übrigens nicht einzusehen, warum die Mietzinse, Unterschied, ob die Begebung zu Eigentum, oder aber\ndie beim Vorhanden sein eines besondern Grundpfand- bloss zu Faustpfandrecht erfolgt ist; ebensowenig, ob der\ngläubigers ohne weiteres diest'm verhaftet sind, in einem Titel auf den Inhaber lautete, also durch einfache Besit-\nFalle wie dem vorliegenden von den Chirographargläubi- zesübertragung veräussert, bezw. verpfändet, oder ob er\ngern lukriert werden sollten, während der Erlös des Grund- auf den E i gen t ü m e I' lautete und daher nur durch\npfandE.s sel ber unbestrittenermassen dem Faustpfand- Uebergabe, verbunden mit einer «Anmerkung) im Sinne\nbesitzer des Grundpfalldtitels zufällt. des Art. 869 Abs. 2 ZGB, zu Eigentum oder Faustpfand\n3. - Mit Unrecht nimmt die Beklagte unter Berufung übertragen werden konnte. Die Verpfändung von Eigenauf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. \"VIELAJ.\"JD tümerpfandtiteln, gleichviel ob diese vor der Verpfänden Standpunkt ein, dass dem Kläger das beanspruchte dung « forderungsbekleidet )} oder« forderungsentkleidet &\nPfandrecht an den Mietzinsen deshalb nicht zustehen waren, ist - entgegen WIELAND, Anm. 6 c bb zu Art. 859\n~önne, weil im vorliegenden Falle überhaupt kein Grund- und MEYER, Schuldbrief und Gült, S. 174 ff. - als ebenso\npfandrecht im Sinne des Art. 806 ZGB vorhanden sei, zulässig und ebenso wirksam zu betrachten, wie die Vetoder doch dem Kläger kein solches habe verpfändet pfändung vorher nicht in Zirkulation gewesener Inhaberwerden können. Abgesehen davon, dass die Beklagte obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicherdurch Admittierung des vom Kläger angemeldeten heit. Gleichwie der Verpfändung derartiger Inhaberobli-\n« Pfandrechts auf die Gülten i} implizite auch die Existenz gationen der Umstand nicht entgegensteht, dass sie vor\nder betreffenden Grundpfandrechte anerkannt hat, kann der Verpfändung in gewissem Sinne ebenfalls «forderungsnicht zugegeben werden, dass die auf den Namen des entkleidet » waren, d. h. nach der Begebungstheorie über-\nEigentümers lautenden, von diesem verpfändeten Gülten haupt nach kein6 rechtliche Existenz hatten, - vergl.\noder Schuldbriefe im Sinne von Der n bur g, Bürgerl. hierüber und über die verschiedenen Konstruktionen,\nRecht 2 AufI. III S.617,WIELAND, Anm. 4 n.5 zu Art. 859 mittels deren dennoch die Verpfändungsmöglichkeit be-\nZGB und JAEGER, Note 1 B zu Art. 197 SchKG « f 0 r d e- jaht werden kann: BGE 38 II S. 160 ff. - ebenso steht der\nrun g sen t k ] eid e t e ) Grundpfandrechte seien, wo- Verpfändung von Eigentümer g run d p fan d titeln der\nraus das erwähnte Gutachten den Schluss zieht, dass der Umstand nicht entgegen, dass sie möglicherweise vor der\nVerpfändung von Eigentümertiteln, (l besonders wenn der Verpfändung noch <I forderungsentkleidet » waren. Wenn\nEigentümer der Liegenschaft, über welche der Titel aus- Art. 815 ZGB bestimmt, dass leere Pfandstellen, die durch\ngesteHt ist, in Konkurs gerät», « keine Wirkung» zu- Ni c h t ver füg u n g des Eigentümers entstanden sind,\n238 Entscheidungen der Zivilkammern. Ne 47. 239\n\n"}