{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n 234 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 235\nbesitzt Art. 806 ZGB nicht dir e k t anwendbar ist. die Gülten als solche zu verwerten, sondern zugleich, als\nDageg~n fragt es sich, ob der Kläger in jener seine~ ~i­ Stellvertreter des Gülteigentümers, eventuell sogar unter\ngenschaft als Faustpfandgläubiger nicht be!ugt ~el, l~, Ausschaltung des letztern, an dem Liquidationsergebnis\nKonkurse des Gültschuldners, der hier zugleIch EIgentu- der Li e gen sc ha f t seI b e r zu partizipieren, in\nmer der Gülten ist, dasjenige Nebenrecht geltend zu demselben Masse muss ihm auch das Recht zustehen,\nmachen, das nach der zitierten Gesetzesbestimmung dem die nach Art. 806 zusammen mit dem Grundstück der\nGrundpfandgläubiger, und zwar gemäss Art. 25 SchlT Pfandhaft unterworfenen Miet- oder Pachtzinse zu seiner\nauch dem Inhaber einer unter der Herrschaft des al ten Deckung zu beanspruchen.\nRechts errichteten Grundpfandforderung zusteht. Ein Recht zur selbständigen Teilnahme am Liquida-\nBei der Prüfung dieser Frage ist 'davon auszugehen, tionsergebnis der Liegenschaft selber steht nun im Kondass einem jeden Pfandgläubiger, - dem F aus t - kurse des Grundeigentümers gerade demjenigen zu,\npfandgläubiger insbesondere gemäss Art. 892 Abs. 1 ZGB welcher Eigentümerpfandtitel - als solche erscheinen\n..:... ausser der Pfandsache als solcher, im Zweifel auch die dem Kläger verpfändeten Gülten - zu Faustpfand\na11fällig damit verbundene Zu b e hör den mitvel- besitzt. Als F aus t pfandforderung ist seine Forderung\npfändet sind. Ist also eine ihrerseits pfalldversicherte nach Art. 208 SchKG mit der Eröffnung des Konkurses\nForderung verpfändet, so hat im Zweifel auch das zu ohne weiteres fällig geworden. Er hat daher Anspruch\nihrer Sicherung bestimmte Pfandrech! 3JS mitverpfändet auf Befriedigung in bar. soweit seine Forderung durch\nzu gelten. Bei Schuldhriefen und Gülten ist sogar, weil den Wert seines Pfandes gedeckt ist. Die Ermittlung\nsowohl die Forderung als das Pfandrecht nur vom Be- des Pfandswertes findet nun aber in diesem Falle nach\nsitzer des Titels geltend gemacht werden können, eine Art. 76 der Konkursverordnung des Bundesgerichts\nVerpfändung der Forderung ohne Mitverpfändung des (vergl. darüber BGE 38 I S. 671 ff. = Sep.-Ausg. H)\nPfandrechts geradezu undenkbar'. Erstreckt sich nun das S.252 ff.) ausnahmsweise nicht durch Verwertung des\nPfandrecht von Gesetzeswegmi, ausseI' auf die Pfand- Pfandes als solchen (hier des Eigentümerpfandtitels),\nsacheals solche, auch noch, auf gewisse Akzessorien sondern auf Grund der Verwertung der grundpfanddieser Sache, wie dies nach Art. 806 ZGB bei der Ver- belasteten L i e gen s c h a f t statt - wobei dem Recht\npfändung eines vermieteten oder verpachteten Grund- des Faustpfandgläubigers auf Befriedigung in bar dastücks der Fall ist, so haben bei einer Verpfändung der durch Rechenschaft getragen wird, dass für dif. betrefpfandversicherten Forderung, aha in casu der Gülte~, fenden grundversicherten Forderungen Bar z a h I u n g\njene Akzessorien «i Miet- oder Pachtzinsforderungen, dle ausbedungen wird. Ist aber demnach derjenige, dem ein\nseit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Eigentümerpfandtitel als Faustpfand haftet, an Stelle des\nGrundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses Grundpfandgläubigers zur Teilnahme am Liquidationsüber den Schuldner bis ZUl Verwt-rtung auflaufen &) als ergebnis der Liegenschaft berechtigt - wie ihm denn\nmitverpfändet zu gelten. Alsdann aber muss auch d~e auch nach Art. 40 und 71 der Konkursverordnung alle\nR e a I i sie run g solcher Nebensicherheiten zu gleI- das Schicksal des Grundpfandrechts betreffenden Ancher Zeit und in gleicher Weise stattfinden, wie die Reali- zeigen zU schicken sind und (auf Verlangen) nach Art. 66·\nsierung der Hauptsicherheit. In dem Masse also, wie der der Grundbuchverordnung sein Name, gleichwie derje-\nFaustpfandbesitzer von Gülten berechtigt ist, nicht nur nigt' des Grundpfandgläubigers, in ein vom Grundbuch-\n236 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 237\n\n"}