{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n der Zivilkammern. N° 4, 7. 233\n232 Entscheidungen\nzins gesagten) die Unmöglichkeit einer Abtretung d~r\nnen oder des darauffolgenden Kalendervierteljahres\nMiet- und Pachtzinse durch den Gemeinschuldner, soweit\nals Massaforderung erklärt würden. wodurch eine Schäsie eatnaGh der Anhebung der Betreibung ode r na eh\ndigung der Konkursgläubiger in Fällen aussergewöhnlich\nder Konkurseröffnung verfallen. Wenn daher in\nlanger vertraglicher Mietzinsperioden vermieden würde.\nA b s. 3 diese Konsequenz nur hinsichtlich der nach der\nIn Ermangelung einer bezüglichen Gesetzesbestimmung An b ebu n g de r Betreib ung verfallenden Zinse\nmuss jedoch auf den konkreten Mietvertrag abgestellt ausd~ücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht,\nwerden. Aus ähnlichen Gründen sind denn auch im Kon- dass sie auch für die nach der K 0 n kur s e r ö f f nun g\nkurse des M jet e r s die Mietzinse ebenfalls noch bis zu verfallenden gilt. Ist nun auch im vorliegenden Falle\ndem auf die Konkurseröffnung folgenden nächsten ver- kein Grundpfandgläubiger vorhanden, dessen Interessen\ntraglichen Zinstermin als K 0 n kur s f 0 r der u II gell mit denjenigen des Klägers kollidieren würden - da ja\nerklärt worden (vergl. BGE 27 II Nr. 5 und JAEGER, der Kläger im Faustpfandbesitz sämtlicher Grundpfand-\nNote 5 b ß zu Art. 211). titel ist - so besteht doch ein pfandrechtähnliches, all-\n3. - Ergibt sich schon aus den vorstehenden Aus- gemeines Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das einer\nführungen, also unabhängig von dem in der Abweisungs- Abtretung der Mietzinse für die nach der Konkurseröffanzeige der KonkuI'sverwaltung zitierten Art. 806 ZGB, nung beginnenden Mietpelloden ebensosehr entgegendie Unbegründetheit des vom Kläger in erster Linie stehen muss, wie das s p e z i e 11 e Beschlagsrecht eines\nerhobenen Anspruchs, als Gläubiger der streitigen Miet- G run d p fan d gläubigers.\nzinse anerkannt zu werden, so ist immerhin festzustellen, Auch aus diesem Grunde ist daher die Berufung des\ndass jener Anspruch, wiewohl vittlleicht nicht mit dt>m Klägers, soweit er für die Zeit nach dem 15. Dezember\nWortlaut, so doch mit Sinn und Geist der angeführten 1913 als Mietzinsgläubiger anerkannt zu werden bean-\nGesetzesbestimmung im Widerspruch steht. Nach Art. 806 sprucht, abzuweisen; ebenso aber die Anschlussberufung\nA b s. 1 erstreckt sich die Pfandhaft bei vermieteten oder der Beklagten, mit welcher diese verlangt, dass der\nverpachteten Grundstücken «auch auf die Miet- oder Anspruch des Klägers auch für diE' Zeit vom 1. bis zum\nPachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung 15. Deztmber 1913 abgewiesen werde. .\nauf Verwertung des Grundpfandes 0 der sei t der 4. - Nach diesfm Ausgange des Streites über die\nE r ö f f nun g des K 0 II kur ses . . . bis zur Verwer- Eigenscbaft des Klägers als Mietzinsgläubigers. ist i~\ntung auflaufen I), und nach A b s. 2 ist diese Pfandhaft folgenden zu untersuchen, ob dem Kläger für dIe Zelt\n«den Zinsschuldnern gegenüber erst wirksam, nachdem vom 15. Dezember 1913 an ein P fan d re c h t an den\nihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht 0 der der streitigen Mietzinsen zustehe, - wobei mit Rücksicht auf\nK 0 n kur s ver ö f f e n tl ich t wo r den i s h. Das die Anrufung des Art. 806 ZGB durch den Kläger anzuneh-\nGesetz geht somit davon aus, dass die Miet- und Pacht- men ist, dass dieser das Pfandrecht an den « bis zur\nzinse, wie vom Momente der Anhebung der Pfandbetrei- Ver wer tun gau fl auf end e n ) Mietzinsen beanbung an, so auch vom Momente der Konkurseröffnung sprucht. .\nan, welche die Anhebung der Grundpfandbetreibung Es steht ausser Frage, dass auf den Kläger, wed er\nersetze, den Grundpfandgläubigern verfangen seien. nicht Eigentümer der in seinen Händen befin.~lic.hen\nSchon hieraus und ohne Herbeizihung des A b s. 3 ergibt Gülten ist, sondern diese nur als Faustpfandglaublger\nsich somit (unter Vorbehalt des über den laufenden Miet-\n"}