{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n 230 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 231\nstand dagegen. wenigstens vom Gesichtspunkte des einer Alimentenforderung von dem Fortbestand des die\neid gen ö s s i s c he n Rechtes aus, der Verbindung Alimentationspflicht begründenden familienrechtlichen\neines bezüglichen Feststellungsanspruchs mit jenem, Verhältnisses, sowie der Unterstützungsbedürftigkeit des\neventuell geltend gemachten Kollokationsanspruch, sowie Alimentationsberechtigten abhängt und die Höhe der\nder Behandlung beider Streitfragen im beschleunigten Alimente sich ausserdem den jeweiligen pekuniären Ver-\nVerfahren. nichts entgegen. Fraglich hätte dabei höchstens hältnissen des Alimentationspflichtigen anzupassen hat\nsein kQnnen, ob für die Berufung an das Bundesgericht, (BGE 10 III Nr. 86), so ist auch die periodische Neuentwie hinsichtlich des eventuellen KollokationsanspruGhs, stehung der Mietzinsforderung durch die Weitergewähso auch hinsichtlich des prinzipiellen Feststellungsan- rung des Gebrauchs der Mietsache bedingt. Nur insoweit\nspruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art. 65 der Vermieter dem Mieter diesen Gebrauch weitergewährt\nAbs. 2 und 70 Abs. 1 (10 statt 20 Tage für die Hauptbe':' und das Nutzungsrecht des Mieters auch sonst ungerufung, 5 statt 10 Tage für die Anschlussberufung) an- schmälert bleibt (Art. 254-256 OR), erwirbt der Vermieter\nwendbar seien. Diese Frage braucht indessen hier des- jeweilen von neuem das Recht auf die vertragsmässige\nhalb nicht entschieden zu werden, wei1 im vorliegenden Gegenleistung, d. h. auf den Mietzins. Da es nun in der\nFalle beide Berufungen- tatsächlich innerhalb der abge- Macht der Konkursverwaltung steht, durch Verkauf des\nkürzten Berufungsfristen ergriffen worden sind. Mietobjektes dem Mieter den weitem Gebrauch der Sache\nIn diesem Sinne iSt also auch auf den Prinzipalstand- zu entziehen, worauf dem Mieter nur ein, als Konkurspunkt des Klägers einzutreten, und zwar ist er, weil in forderung geltend zu machender Schadenersatzanspruch\ndem prinzipiell beanspruchten G 1 ä u b i ger recht ge- verbleibt (Art. 259 OR undJAEGER, Note 5 b ßzu Art. 211\ngenüber dem eventuell geltend gemachten biossen P fan d- SchKG), so muss, wenn die Konkursverwaltung dem\nrecht ein mehreres liegt, in erster Linie zu behandeln. :Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor-\n2. - Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um derung~ soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner\nForderungen handeln, die schon vor der Konkurs- erworben war, als M ass a f 0 r der u n g betrachtet\neröffnung bestanden und damals bloss noch nicht fällig. werden. Als schon vom Gemeinschuldner erworben\nwaren, so würde ihrer Abtretung durch die Kridarin - erscheint aber nur der im Momente der Konkurseröffnung\nvon allfälligen paulianischen. Anfechtungsgründen abge- lau f end e Zins. Noch weiter zu gehen und den Mietsehen - nichts entgegengestanden haben. Nun erscheint zins vom genauen Datum der Konkurseröffnung an als\naber der Anspruch des Vermieters auf den Mietzins nicht Massaforderung zu erklären, verbietet dagegen die Rückals eine im Momente des Abschlusses der Miete ein für sicht auf die Mieter, die dabei Gefahr laufen würden,\nallemal, d. h. für die ganze Dauer des Mietverhältnisses einen Teil des bereits an den Gemeinschuldner bezahlten\nbegründete Forderung, die bloss hinsichtlich ihrer Fällig- laufenden Zinses (der ja oft als vorauszahlbar stipuliert\nkeit in einzelne Raten zerfallen würde, etwa wie bei ist) doppelt bezahlen zu müssen. De lege ferenda wäre\nAbzahlungsgeschäften der Anspruch auf den Kaufpreis ; zwar auch die Lösung möglich, wonach die Mietzinse\nsondern die Mietzinsforderung entsteht, ähnlich wie eine von einem, ein für allemal gesetzlich bestimmten Zeit-\nAlimentenforderung, mit dem Ablauf oder dem Beginn punkte an - z. B. drei Monate nach der Konkurseröffeiner jeden Zahlungsperiode jeweilen von neuern. Wie der nung, oder (vergl. § 21 Abs. 2 der deutschen KO) mit\nFortbestand oder genauer die periodische Neuentstehung Ablauf des im Momente der Konkurseröffnung begonne-\n"}